Steuern als freiberufliche Online-Lehrkraft: Grundlagen
Freiberuflich Sprachen unterrichten: Finanzamt, Kleinunternehmerregelung, Umsatzsteuer, Rentenversicherungspflicht und Plattform-Einnahmen, Stand 10/2026.
KarriereVeröffentlicht
Allgemeine Orientierung, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Regeln ändern sich, und Einzelfälle können anders liegen. Stand Oktober 2026.
Wer in Deutschland selbstständig Sprachen unterrichtet, online über Plattformen, mit eigenen Schülerinnen und Schülern oder als Honorarkraft an Sprachschulen, ist steuerlich meist freiberuflich tätig. Das heißt: kein Gewerbe, keine Gewerbesteuer, aber Anmeldung beim Finanzamt, Einkommensteuererklärung und je nach Umsatz Umsatzsteuer-Themen. Dazu kommt ein Punkt, den viele erst spät bemerken: die Rentenversicherungspflicht selbstständiger Lehrkräfte.
Anmeldung beim Finanzamt
Unterrichtende Tätigkeit gehört nach dem Einkommensteuergesetz zu den freien Berufen. Statt eines Gewerbescheins brauchst du:
- den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, online über ELSTER, innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit,
- eine Steuernummer vom Finanzamt, die auf deine Rechnungen gehört,
- eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) einmal im Jahr mit der Einkommensteuererklärung.
Bei der Anmeldung wirst du nach deinem erwarteten Umsatz und Gewinn gefragt. Schätz realistisch, denn daraus berechnet das Finanzamt mögliche Vorauszahlungen.
Umsatzsteuer: zwei Wege zur Befreiung
Kleinunternehmerregelung
Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG bis zu einem Nettoumsatz von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Beide Grenzen müssen eingehalten werden. Wird die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet der Status sofort und nicht erst zum Jahresende. Als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer weist du keine Umsatzsteuer aus und vermerkst das auf der Rechnung.
Steuerbefreiung für Unterrichtsleistungen
Unabhängig davon wurde § 4 Nr. 21 UStG zum 1. Januar 2025 neu gefasst. Unterrichtsleistungen von Privatlehrkräften können seitdem umsatzsteuerfrei sein, wenn du persönlich, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung unterrichtest und der Unterricht zu Schul- und Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zählt. Berufsbezogener Sprachunterricht oder Prüfungsvorbereitung können darunter fallen; bei reinem Hobby-Unterricht ist das weniger klar. Diese Frage lohnt eine Rücksprache mit einer Steuerberatung, besonders wenn du die Kleinunternehmergrenze überschreitest.
Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrkräfte
Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbstständige Lehrerinnen und Lehrer pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen. Das gilt auch für Online-Unterricht und Nachhilfe.
Wichtig:
- Geringfügige Selbstständigkeit ist versicherungsfrei. Maßgeblich ist, ob dein Gewinn im Monat die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
- Du musst dich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit selbst bei der Deutschen Rentenversicherung melden.
- Für Existenzgründerinnen und -gründer gibt es in den ersten Jahren Erleichterungen bei der Beitragshöhe.
- Wer die Meldung versäumt, muss Beiträge unter Umständen für mehrere Jahre nachzahlen.
Für Lehrkräfte an Bildungseinrichtungen gibt es seit dem sogenannten Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts zusätzlich die Frage der Scheinselbstständigkeit. Eine Übergangsregelung der Deutschen Rentenversicherung erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, Lehrtätigkeiten bis zum 31. Dezember 2026 weiter als selbstständig zu behandeln. Wenn du überwiegend für einen Träger unterrichtest, lass deinen Status prüfen.
Plattform-Einnahmen sind sichtbar
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz, der deutschen Umsetzung der EU-Richtlinie DAC7, müssen digitale Plattformen Einnahmen ihrer Anbieterinnen und Anbieter an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Dazu können auch persönliche Dienstleistungen wie Online-Unterricht gehören. Geh davon aus, dass deine Plattform-Einnahmen mit deiner Steuererklärung abgeglichen werden können.
Was du absetzen kannst
| Ausgabe | Hinweis |
|---|---|
| Plattformgebühren und Provisionen | Brutto-Einnahme und Gebühr getrennt erfassen |
| Technik (Headset, Webcam, Licht) | siehe Technik für Online-Unterricht; teure Geräte ggf. über mehrere Jahre abschreiben |
| Software und Abos | Videocall, Terminbuchung, Buchhaltung |
| Lehrmaterial | Bücher, Lizenzen |
| Fortbildungen | wenn sie mit dem Beruf zusammenhängen |
| Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale | Voraussetzungen beachten |
Ordnung von Anfang an
- Eigenes Konto für Einnahmen und Ausgaben aus dem Unterricht.
- Monatliche Auszahlungsberichte der Plattformen speichern.
- Fortlaufend nummerierte Rechnungen an private Kundschaft und Schulen. Welche Werkzeuge dabei helfen, steht unter Tools für selbstständige Lehrkräfte.
- Rücklage für Einkommensteuer und Rentenversicherung bei jeder Zahlung abzweigen.
Steuern gehören in den Preis
Steuern, Rentenbeiträge, Krankenversicherung und Plattformgebühren sind der Grund, warum ein freiberuflicher Stundensatz deutlich über einem Angestelltenlohn liegen muss. Wie du das kalkulierst, zeigt die Seite Preise festlegen. Wie stark Plattformgebühren den Nettobetrag drücken, erklärt der Vergleich Preply oder italki.
Wann sich Beratung lohnt
Eine Steuerberatung oder ein Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung lohnt sich, wenn du mehrere Auftraggeber im In- und Ausland hast, in die Nähe der Umsatzgrenzen kommst, ins Ausland ziehst oder unsicher bist, ob ein Träger dich zu Recht als selbstständig führt. Mehr rund um den Beruf findest du im Bereich Karriere.
Häufige Fragen
Muss ich als Sprachlehrkraft ein Gewerbe anmelden?
In der Regel nicht. Unterrichtende Tätigkeit zählt zu den freien Berufen. Du meldest dich beim Finanzamt über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an und bekommst eine Steuernummer. Wer neben dem Unterricht etwa Materialien verkauft, kann zusätzlich gewerblich tätig sein.
Muss ich auf Einnahmen von Preply oder italki Steuern zahlen?
Ja. Die Plattformen zahlen dich als selbstständige Lehrkraft aus, nicht als Angestellte, und behalten keine Einkommensteuer ein. Du gibst die Einnahmen in deiner Einkommensteuererklärung an, in der Regel über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Gilt die Rentenversicherungspflicht auch für nebenberufliche Lehrkräfte?
Grundsätzlich ja, außer die selbstständige Tätigkeit ist geringfügig, also der Gewinn liegt im Monat unter der Geringfügigkeitsgrenze. Ob und in welcher Höhe Beiträge fällig werden, klärt die Deutsche Rentenversicherung im Einzelfall. Melde dich deshalb rechtzeitig dort.
Ist mein Sprachunterricht umsatzsteuerfrei?
Seit 2025 können Unterrichtsleistungen von Privatlehrkräften nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei sein, wenn du persönlich, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung unterrichtest und der Unterricht zu den begünstigten Bereichen zählt. Ob reiner Freizeitunterricht darunterfällt, ist im Einzelfall zu prüfen. Frag im Zweifel eine Steuerberatung.
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